
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Website-Betreiber wissen müssen
Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt 2025 in Kraft. Erfahren Sie, welche Unternehmen betroffen sind und welche Anforderungen an Ihre Website gestellt werden.
Das digitale Zeitalter hat die Art und Weise, wie wir leben, arbeiten und kommunizieren, revolutioniert. Doch während viele von uns die Vorteile des Internets als selbstverständlich ansehen, stoßen Menschen mit Behinderungen oft auf digitale Barrieren. Um diese Hürden abzubauen und eine inklusivere digitale Landschaft zu schaffen, tritt in Deutschland bald ein neues, wegweisendes Gesetz in Kraft: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für Website-Betreiber ist es von entscheidender Bedeutung, die neuen Regelungen zu verstehen und rechtzeitig umzusetzen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über das BFSG wissen müssen.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft tritt, ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA), einer EU-Richtlinie zur Stärkung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Ziel des Gesetzes ist es, den Binnenmarkt zu harmonisieren und sicherzustellen, dass alle Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder kognitiven Fähigkeiten, gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten haben.
Die Ziele des Gesetzes
Das Hauptziel des BFSG ist die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Barrierefreiheit wird nicht länger als optionales Extra verstanden, sondern als gesetzliche Verpflichtung für viele privatwirtschaftliche Akteure. Das Gesetz definiert Menschen mit Behinderungen dabei sehr breit als Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
European Accessibility Act (EAA) als Grundlage
Das BFSG ist keine rein nationale Initiative, sondern basiert auf dem European Accessibility Act (EAA). Diese EU-Richtlinie schafft einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für eine ganze Reihe von Produkten und Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union. Durch die Umsetzung in nationales Recht wird sichergestellt, dass Unternehmen in allen Mitgliedsstaaten ähnliche Standards erfüllen müssen, was den Wettbewerb fair gestaltet und den Handel erleichtert.
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Eine der drängendsten Fragen für Unternehmer ist, ob sie vom neuen Gesetz betroffen sind. Grundsätzlich gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die meisten Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten. Das Gesetz nimmt dabei verschiedene Wirtschaftsakteure in die Pflicht.
Betroffene Unternehmen und Sektoren
Folgende Gruppen müssen die Regelungen des BFSG beachten:
Besonders relevant ist das Gesetz für den E-Commerce. Online-Shops, die sich an Endverbraucher richten, fallen klar unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Aber auch viele andere Websites, die Dienstleistungen anbieten oder Produkte präsentieren, sind betroffen.
Die wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das Gesetz sieht eine wichtige Ausnahme vor, um kleine Betriebe nicht übermäßig zu belasten. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Pflichten des BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb, der:
Achtung: Diese Ausnahme gilt explizit nur für Dienstleistungsanbieter. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen oder handeln, können sich nur dann auf eine Ausnahme berufen, wenn die Umsetzung der Anforderungen eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellen würde. Dies muss jedoch sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.
Welche konkreten Anforderungen stellt das BFSG an Websites?
Das Gesetz fordert, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind. Doch was bedeutet das konkret für eine Website?
Die zentralen Normen: EN 301 549 und WCAG
Die technischen Details werden in einer separaten Rechtsverordnung zum BFSG geregelt. Diese verweist auf harmonisierte europäische Normen, insbesondere die EN 301 549. Diese Norm wiederum basiert auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in den Konformitätsstufen A und AA. Die WCAG definieren eine Vielzahl von Erfolgskriterien für die barrierefreie Gestaltung von Webinhalten. Sie sind in vier Prinzipien unterteilt:
Praktische Beispiele für eine barrierefreie Website
Die Umsetzung der WCAG-Richtlinien führt zu einer Vielzahl von konkreten Verbesserungen an einer Website. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über einige wichtige Aspekte:
| Bereich | Anforderung | Praktische Umsetzung |
|---|---|---|
| Struktur & Navigation | Klare und konsistente Struktur | Verwendung von semantischem HTML (H1, H2, etc.), logische Menüführung, Brotkrümelnavigation. |
| Bilder & Medien | Alternativen für nicht-textuelle Inhalte | Aussagekräftige Alternativtexte für alle Bilder, Untertitel und Transkripte für Videos. |
| Farben & Kontraste | Ausreichende Kontraste | Sicherstellen, dass das Kontrastverhältnis zwischen Text und Hintergrund hoch genug ist (z.B. 4.5:1 für normalen Text). |
| Bedienbarkeit | Vollständige Tastaturbedienbarkeit | Alle Funktionen der Website müssen ohne Maus, nur mit der Tastatur, nutzbar sein. |
| Formulare | Klare Beschriftungen und Fehlermeldungen | Jedes Formularfeld benötigt ein label, Fehlermeldungen müssen verständlich und leicht auffindbar sein. |
| Verständlichkeit | Einfache und klare Sprache | Vermeidung von unnötig komplizierten Sätzen und Fremdwörtern, Bereitstellung von Erklärungen für Fachbegriffe. |
Welche Pflichten haben Unternehmen über die Website hinaus?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft nicht nur die technische Gestaltung der Website. Es bringt auch eine Reihe von organisatorischen und informatorischen Pflichten mit sich, die je nach Rolle des Unternehmens variieren.
Zusätzliche Pflichten für Hersteller, Händler und Dienstleister
Alle Wirtschaftsakteure müssen zudem eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ bereitstellen, die für Nutzer leicht zugänglich ist.
Was passiert bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Die Missachtung der neuen gesetzlichen Vorgaben kann für Unternehmen empfindliche Konsequenzen haben. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können bei Verstößen nicht nur Vertriebsverbote für nicht konforme Produkte aussprechen, sondern auch Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Darüber hinaus besteht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber oder qualifizierte Verbraucherschutzverbände, was mit weiteren Kosten und Aufwand verbunden ist.
Wie können Sie Ihre Website barrierefrei gestalten?
Die Umsetzung der Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Angesichts der Komplexität der Anforderungen und der drohenden Sanktionen ist es ratsam, das Thema proaktiv anzugehen.
Erste Schritte zur Umsetzung
Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen
Für viele Unternehmen, insbesondere solche ohne eigene IT-Abteilung, kann die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine große Herausforderung sein. Die Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Webdesign-Agentur kann hier eine sinnvolle Investition sein. Experten können nicht nur die technische Umsetzung sicherstellen, sondern auch bei der Erstellung der notwendigen Dokumentationen und Erklärungen unterstützen.
Eine barrierefreie Website ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance. Sie erweitern Ihre Zielgruppe, verbessern die Nutzererfahrung für alle Besucher und stärken Ihr Markenimage als verantwortungsbewusstes Unternehmen. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute – beginnen Sie jetzt mit der Planung und Umsetzung.
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Referenzen
[1] Lexware: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Alles Wichtige im Überblick (https://www.lexware.de/wissen/unternehmensfuehrung/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/)
[2] IHK München: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Neue Pflichten für Unternehmer (https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/werbung-fairer-wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/)
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